Führerscheinentzug

Jetzt ist anwaltlicher Rat gefragt

Verkehrsrechtliche Verstöße sind im Straßenverkehr schnell verwirklicht. Klassisch sind in diesem Bereich beispielsweise Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstöße. Je nach Schwere und potentiellem Gefährdungsrisiko werden Verkehrsrechtsverstöße auch mit Sanktionen geahndet, die den Führerschein involvieren.

Der Führerscheinentzug, den man auch als Entzug der Fahrerlaubnis bezeichnet, ist dabei eine Maßnahme, die besonders Berufsfahrer sehr hart treffen kann. Vielfach mündet diese Sanktion, die unter Umständen auch im Kontext eines verkehrsrechtlichen Strafverfahrens verhängt wird, in einen langen Zeitraum ein, in dem der Betroffene kein Fahrzeug im Straßenverkehr führen darf.

Rechtsanwalt Sven Rosentreter ist in Leipzig und bundesweit Ihr erster Ansprechpartner bei Führerscheinentzug.

Führerscheinentzug und Fahrverbot - Maßnahmen von unterschiedlicher Schwere

Fahrverbote werden nach § 44 I StGB als Nebenstrafe in einem verkehrsrechtlichen Strafverfahren oder von der Verwaltungsbehörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens verhängt. Sie sind auf einen Zeitraum von 1 bis 3 Monaten begrenzt und ahnden somit minderschwere Verstöße im Straßenverkehr.

Dagegen ist der Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 I StGB eine Maßregel der Sicherung und Besserung. Sie geht nach § 69 a I StGB mit Sperrfristen zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis einher, die für einen Zeitraum zwischen 6 Monaten und 5 Jahren angeordnet werden. Bei einer Maßregel der Besserung und Sicherung reicht in der Regel die Rechtswidrigkeit der Tat aus, es ist kein individuelles schuldhaftes Handeln erforderlich. § 69 II StGB gibt außerdem vier Regelfälle vor, in denen die Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen per se angenommen wird.

Auch die Fahrerlaubnisbehörde kann nach § 3 I StVG die Fahrerlaubnis entziehen, wenn Tatsachen bekannt werden, die die Eignung des Fahrzeugführers zum Führen von Kraftfahrzeugen entfallen lassen. Wird beispielsweise eine Alkoholabhängigkeit bekannt, kann dies die Ungeeignetheit aus sich heraus begründen, ohne dass es zu konkreten Vorfällen im Verkehr gekommen ist.

Lassen Sie sich bei einem Verkehrsrechtsverstoß von Rechtsanwalt Sven Rosentreter im Raum Leipzig und darüber hinaus stets zeitnah zu den möglicherweise drohenden Sanktionen beraten. Nur so können erhebliche Nachteile für Sie noch verhindert oder abgemildert werden.

Wann droht der Entzug der Fahrerlaubnis?

Im Vergleich mit Fahrverboten müssen sich erheblich höhere Gefährdungspotenziale verwirklicht haben, um einen Entzug der Fahrerlaubnis zu rechtfertigen.

Die Ungeeignetheit zur Führung von Kraftfahrzeugen wird angenommen,

  • wenn eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB vorliegt.

  • wenn der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verwirklicht wurde.

  • wenn unerlaubtes Entfernen vom Unfallort nach § 142 StGB gegeben ist.

  • wenn Vollrausch in Bezug auf die vorgenannten Tatbestände nach § 343 a StGB anzunehmen ist.

Aus der Perspektive des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts wird die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges besonders dann vermutet, wenn jemand eine bestimmte Punktzahl im Flensburger Verkehrsregister erreicht. Zurzeit liegt diese Grenze bei 8 Punkten. Lassen Sie sich zeitnah von Rechtsanwalt Sven Rosentreter in Leipzig beraten, wenn das Erreichen der Punktezahl droht.

Das Verfahren beim Führerscheinentzug

Je nach Lage des Falls wird der Führerschein entweder vom Gericht oder durch die Führerscheinstelle eingezogen. Die gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wird vorgenommen, wenn eine Verbindung zu einer Straftat besteht. Dagegen wird bei entsprechenden schwerwiegenden Vergehen im Straßenverkehr, die aber noch keinen Straftatbestand verwirklichen, der Führerschein durch die Führerscheinstelle eingezogen.

Mit dem Tag des rechtskräftigen Urteils zum Führerscheinentzug, beziehungsweise eines rechtskräftigen Bescheides durch die Führerscheinstelle beginnt regelmäßig die Sperrfrist zu laufen. Diese bezeichnet den Zeitraum, der verstreichen muss, bis ein Antrag auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden kann. 

Im Extremfall ist die Frist lebenslang. 

Solche Extremfälle können sein:

  • Wiederholte Trunkenheitsfahrten ohne positive Prognose für eine Besserung des Verhaltens.

  • Einsatz des Fahrzeugs für Straftaten.

  • Wiederholtes Führen eines Fahrzeugs während Sperrfristen.

  • Fahrer verwirklicht immer wieder Straftatbestände, bei denen das Fahrzeug involviert ist, wie beispielsweise Fälle von Nötigung.

  • Fahrer zeigt sich im Straßenverkehr unbelehrbar aggressiv.

In vielen Fällen wird die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zusätzlich an bestimmte Bedingungen und Auflagen geknüpft. Dabei kann es sich zum Beispiel um die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) handeln, von deren positiver Bewertung die Wiedererteilung abhängig gemacht wird.

Ihr erster Weg nach Führerscheinentzug sollte zu Rechtsanwalt Sven Rosentreter Leipzig führen, um die Sachlage zu bewerten und Ihre rechtlichen Möglichkeiten kennenzulernen.

Was kann Ihr Rechtsanwalt vor und nach Entzug der Fahrerlaubnis für Sie tun?

Wird die Fahrerlaubnis entzogen, ist dem Betroffenen das Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr grundsätzlich untersagt. Es handelt sich dabei also um eine Maßnahme von einschneidender Bedeutung. 

Insoweit empfiehlt sich bereits bei drohendem Entzug der Fahrerlaubnis die Hinzuziehung eines im Verkehrsrecht und im Verkehrsstrafrecht versierten Rechtsanwalts. Hier empfiehlt sich Rechtsanwalt Sven Rosentreter. 

Unter Umständen lässt sich der Führerscheinentzug noch abwenden.

Auch nach erfolgter Entziehung der Fahrerlaubnis sollte sich der Betroffene nicht passiv verhalten. Hier steht jetzt die Vorbereitung für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Fokus, die frühzeitig mit anwaltlicher Hilfe geplant werden sollte. Das gilt besondere, wenn diese von weiteren Auflagen wie beispielsweise einer MPU abhängig gemacht wird. Auch wenn keine weiteren Auflagen auferlegt worden sind, sollte für einen reibungslosen Übergang 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist der Antrag auf Wiedererteilung gestellt werden. 

Bei Berufsfahrern lässt sich mit anwaltlicher Unterstützung unter Umständen eine frühzeitige Wiedererteilung auf Antrag erreichen. Hierzu muss der Betroffene allerdings entsprechend aktiv werden, indem er zum Beispiel in eigener Initiative an Schulungsmaßnahmen teilnimmt, um seine veränderte Einstellung zum regelkonformen Verhalten im Straßenverkehr deutlich machen zu können. Immer ist der erfahrene Verkehrsrechtsanwalt gefragt. Rechtsanwalt Sven Rosentreter steht Ihnen im Raum Leipzig und bundesweit bei Führerscheinentzug/Fahrverbot gleichermaßen kompetent wie engagiert zur Seite.