Die Verkehrsordnungswidrigkeit

Der Kampf mit dem Bußgeldbescheid

Eine Vielzahl von verkehrsrechtlichen Verstöße minderer Schwere werden nicht verkehrsstrafrechtlich, sondern als Verkehrsordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet. Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist dabei dem Verwaltungsrecht zugeordnet. Obwohl es sich um minder schwere Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften handelt, hat sich rund um das Thema Verkehrsordnungswidrigkeit eine komplexe Rechtsmaterie entwickelt.

Wer einen Bußgeldbescheid in seinem Briefkasten vorfindet, hat meist viele Fragen zur Wirkung, Zahlpflicht, Verjährung und auch zu etwaigen Rechtsbehelfen. Hier ist ein Experte im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht gefragt.

Rechtsanwalt Sven Rosentreter in Leipzig ist Ihre erste Adresse, wenn es um eine Verkehrsordnungswidrigkeit geht.

Die Verkehrsordnungswidrigkeit - worum geht es dabei?

Allgemein bezeichnet der Terminus Ordnungswidrigkeit Verstöße gegen die Rechtsordnung, die minder schwer wiegen. Staatlicherseits wird bei der Ordnungswidrigkeit auf die Einleitung eines Strafverfahrens verzichtet und der Täter im Wege einer bußgeldrechtlichen Sanktion nicht bestraft, sondern lediglich ermahnt. Den allgemeinrechtlichen Rahmen für die Verkehrsordnungswidrigkeit gibt das Ordnungswidrigkeitengesetz vor.

Es regelt das allgemeine Verfahren einschließlich der Rechtsbehelfe im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Die entsprechenden Bußgelder sind in entsprechenden Bußgeldkatalogen in den einzelnen Rechtsgebieten festgesetzt. Im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht besteht die Besonderheit, dass neben Bußgeldern auch ein Fahrverbot verhängt werden kann. Rechtsanwalt Sven Rosentreter in Leipzig führt Sie sicher durch die oft unüberschaubaren Vorschriften im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten.

Was sind typische Verkehrsordnungswidrigkeiten?

Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht. Fast jedem Verkehrsteilnehmer geläufig sind etwa Bußgelder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder falschem Parken. Weniger bekannt sind entsprechende als Ordnungswidrigkeit eingeschätzte Verstöße im Bereich des Zulassungsrechts. Es geht immer um ein vorwerfbares, rechtswidriges Verhalten.

Nicht jedes Ordnungswidrigkeitsverfahren im Verkehrsrecht mündet in ein Bußgeldverfahren ein. In einer ersten Stufe kann eine Verwarnung ausgesprochen werden, ohne dass ein weiteres Verfahren folgt. Man spricht etwa ab 60 EUR - was die Höhe der Sanktion angeht - nicht mehr von einer Verwarnung, sondern von einem Bußgeld.

Verwarnungen gelten für Verkehrsordnungswidrigkeiten, denen eine sehr geringfügige Verfehlung zu Grunde liegt. Bei Verstößen mit einem höheren Unrechtsgehalt ist das Bußgeldverfahren die einschlägige Verfahrensform.

Lassen Sie sich von Rechtsanwalt Sven Rosentreter in Leipzig zur Bewertung entsprechender behördlicher Akte im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht beraten.

Verwarnung oder Bußgeldbescheid - was nun?

Das Verfahren im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten durchläuft verschiedene Phasen. Eine Verwarnung wird ohne weitere Anhörung des Betroffenen ausgesprochen und erledigt sich mit Zahlung des Verwarnungsgeldes. Kommt es nicht zur Zahlung des Verwarnungsgeldes und wendet sich der Betroffene gegen die Verwarnung, wird das Verwaltungsverfahren in ein Bußgeldverfahren übergeführt.

Erster Schritt im Bußgeldverfahren ist die Übersendung eines Anhörungsbogens. Darin muss der Betroffene Angaben zu seiner Person und kann Angaben zur Sache machen. Letzteres empfiehlt sich gerade in komplexeren Angelegenheiten nur nach vorheriger Rücksprache mit einem spezialisierten Anwalt wie zum Beispiel Rechtsanwalt Sven Rosentreter in Leipzig. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Bußgeldverfahren empfiehlt sich auch deshalb frühzeitig, weil ihr Anwalt auch eine mögliche Verjährung der vorgeworfenen Tat prüfen wird.

Im Verkehrsrecht können Sie mit der Zusendung eines Bußgeldbescheides innerhalb von etwa 2-4 Wochen nach dem entsprechenden Vorfall rechnen. Allerdings kann sich die Behörde auch bis zu 3 Monate Zeit lassen, um Ihnen einen Bußgeldbescheid zuzustellen. 

Sie können selbst oder durch ihren Rechtsanwalt innerhalb von 2 Wochen gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen. Es empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für den Einspruch, weil dieser Einsicht in die Verfahrensakte bei der entsprechenden Behörde nehmen kann.

Ziehen Sie deshalb frühzeitig Rechtsanwalt Sven Rosentreter bei, bevor Sie Ausführungen zur Sache machen und den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid inhaltlich begründen.

Die Verjährung bei der Verkehrsordnungswidrigkeit

Ob hinsichtlich einer Ordnungswidrigkeit Verjährung eingetreten ist, lässt sich nicht einfach beurteilen. Die Länge der Verjährungszeit hängt von der Höhe der Geldbuße ab. Regelmäßig beträgt die Verjährungsfrist 3 Monate, sie wird durch Erlass des Bußgeldbescheides unterbrochen. Dafür kann es bereits genügen, dass in der Bußgeldakte eine Anordnung vorzufinden ist, mit der die Versendung eines Anhörungsbogens angeordnet wird.

Der Beginn der Verjährung liegt am Ende der Handlung, die dem entsprechenden Vorwurf zu Grunde liegt.

Ein im Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt wie Rechtsanwalt Sven Rosentreter in Leipzig wird Ihnen deshalb auch bei der Klärung der Verjährungsfrage wertvolle Dienste leisten.

Das Bußgeldverfahren - am besten mit Anwalt

Mit einem Einspruch kann es auch zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, in dem die entsprechende Ordnungswidrigkeit verhandelt wird. Nicht immer endet das Verfahren nach einem Einspruch zugunsten des Betroffenen. So kann im Laufe des Einspruchsverfahrens die Sanktion auch verbösert werden.

Klären Sie mithilfe eines Verkehrsrechtsanwaltes, zum Beispiel mit Rechtsanwalt Sven Rosentreter in Leipzig, vor Einspruchseinlegung die Aussichten und möglichen Folgen Ihres Rechtsbehelfs.