Alkohol am Steuer

Was kann auf Sie zukommen?

Eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss kann für den Betroffenen schwerwiegende rechtliche und faktische Folgen haben. Besonders Berufsfahrer fürchten den Entzug des Führerscheins. Auch droht im Hintergrund unter Umständen die sogenannte MPU, wenn der Fahrer nach Verstreichen der entsprechenden Zeitspanne seinen Führerschein wiederhaben möchte. Schließlich machen sich manche Alkoholsünder strafbar.

Im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer ist zunächst das Verhalten bei der Alkoholkontrolle sehr wichtig. Die Promillegrenze spielt eine Schlüsselrolle bei der späteren Bewertung des Sachverhalts. Nicht selten wird die eigene Situation durch ungeschicktes Verhalten in diesem Kontext noch verschlimmert, beziehungsweise es werden bestimmte Möglichkeiten nicht genutzt, das Schlimmste noch abzuwenden.

Allgemein sollte möglichst frühzeitig ein im Verkehrsrecht versierter Rechtsanwalt zugezogen werden. Rechtsanwalt Sven Rosentreter in Leipzig ist hier Ihr erster Ansprechpartner.

Verhalten bei der Verkehrskontrolle

Vielfach werden Autofahrer bei einer Verkehrskontrolle dazu aufgefordert, sich einem Alkoholtest zu unterziehen, in dem sie in das sogenannte "Röhrchen pusten". Viele Fahrer wissen nicht, dass sie der Aufforderung zum Atemalkoholtest nicht nachkommen müssen. Rechtsanwalt Sven Rosentreter aus Leipzig weist explizit darauf hin, dass Sie diesen Test verweigern dürfen. In der Folge kann die Entnahme einer Blutprobe angeordnet werden. Grundsätzlich sollten Sie dem Atemalkoholtest nur dann zustimmen, wenn Sie sich ganz sicher sind, dass Sie nichts getrunken haben. Es besteht nämlich bei der Verweigerung des Atemalkoholtests die minimale Chance, dass die Polizeibeamten auf einen Bluttest verzichten und Sie weiterfahren lassen. Immerhin ist eine Blutabnahme mit einem entsprechenden Kostenaufwand verbunden, so dass die Polizeibeamten diesen Test nur bei einem begründeten Verdacht durchführen lassen werden.

Bis vor einiger Zeit durfte die Polizei eine Blutabnahme nur dann durchführen lassen, wenn zuvor eine richterliche Anordnung eingeholt wurde oder der Beteiligte der Blutabnahme zustimmte. Der entsprechende Richtervorbehalt besteht nicht mehr. Insoweit ist es nicht empfehlenswert, einen entsprechenden Bluttest zu verweigern.

Es ist außerdem wichtig zu wissen, dass der Atemalkoholtest nur im Rahmen einer Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24 a StVG als Nachweis genügt. In jedem strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer ist der Atemalkoholtest nicht verwertbar, es ist in diesem Fall zwingend eine sogenannte Blutalkohol-Untersuchung (BAK) nötig.

Die Rechtsfolgen einer Alkoholfahrt im Hinblick auf die Promillezahl und etwaige weitere Vorkommnisse

Die Promillegrenze ist nicht starr, sondern teilweise auf den Autofahrer angepasst. Für junge Fahrer bis 21 Jahre sowie für Fahranfänger in der Probezeit gilt in der Bundesrepublik Deutschland ein konsequentes Alkoholverbot und damit die 0,0 Promillegrenze. Verstöße haben mindestens bußgeldrechtliche Konsequenzen, verlängern die Probezeit um weitere 2 Jahre und verpflichten zum Besuch eines Aufbauseminars.

0,3 Promille – die relative Fahruntüchtigkeit

Ab einem Wert von 0,3 Promille wird von der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit gesprochen. Darunter versteht man, dass der Fahrer das Fahrzeug nicht mehr sicher im Straßenverkehr führen kann. Strafbar macht man sich in diesem Bereich erst, wenn außerdem Ausfallerscheinungen hinzutreten, die auf den Alkoholgenuss zurückgehen. Typisch wäre hier etwa, dass der Fahrer Schlangenlinien fährt, Kurven schneidet oder bei Rot über die Ampel fährt. Die Promillezahl und die Ausfallerscheinung stehen dabei in einem umgekehrten Verhältnis: Je weniger Promille gemessen werden, desto intensiver muss die Ausfallerscheinung ausfallen. Grundsätzlich drohen bei alkoholbedingten Ausfallerscheinung 3 Punkte in Flensburg sowie die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB. Es können weitere Straftatbestände hinzutreten, wie etwa die Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315 c StGB. Das strafrechtliche Verfahren kann mit der Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe enden. Darüber hinaus kann die Fahrerlaubnis im Rahmen einer sogenannten Sperre entzogen werden. Die Dauer der Sperre richtet sich unter anderem danach, ob es sich um einen Wiederholungsfall handelt.

0,5 Promille – eine Ordnungswidrigkeit

Ein Promillewert von 0,5 und mehr führt zur Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit. Sie wird mit einem Bußgeld in Höhe von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot nebst 2 Punkten in Flensburg geahndet. Die Ordnungswidrigkeit wird auch dann verwirklicht, wenn es zu keinen Ausfallerscheinungen kommt. Wiederholungstäter müssen hier mit erhöhten Bußgeldern und einem verlängerten Fahrverbot rechnen. Ab dem 3. Verstoß erhöht sich die Eintragung in Flensburg auf 3 Punkte.

1,1 Promille – absolute Fahruntüchtigkeit

Mit 1,1 oder mehr Promille gilt der Fahrzeugführer als absolut fahruntüchtig. Es wird in diesem Kontext auch ohne weitere Ausfallerscheinungen eine Straftat angenommen. Die Folge sind 3 Punkte in Flensburg. Die Dauer des Fahrerlaubnisentzuges richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Ersttäter müssen hier mindestens 6 Monate auf die Fahrerlaubnis verzichten. Je nach den individuellen Umständen ist sogar eine Freiheitsstrafe möglich.

1,6 Promille – Medizinisch-Psychologische Untersuchung als Folge

Ab einem Wert von 1,6 Promille wird zwingend die MPU angeordnet. Hintergrund für diese Maßnahme ist, dass ein entsprechender Alkoholpegel auf regelmäßiges Trinken hinweist und indiziert, dass der Betroffene nicht nur ausnahmsweise unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnimmt.

Die Grundsätze für Alkohol am Steuer gelten im Übrigen auch für das Fahren unter Drogeneinfluss.

Auch wer alkoholisiert Fahrrad fährt, muss mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Unter anderem kann ein Betroffener seinen PKW Führerschein verlieren, wenn er mit einer entsprechenden Promillezahl betrunken mit seinem Fahrrad im Straßenverkehr angetroffen wird. Fahrradfahrer gelten ab Erreichen von 1,6 Promille als absolut fahruntüchtig.

Vorsatz oder Fahrlässigkeit?

Bei der strafrechtlichen Bewertung einer Trunkenheitsfahrt kommt es darauf an, ob die Fahrt als vorsätzlich oder fahrlässig eingestuft wird. Alkohol am Steuer wird dabei in ganz unterschiedlicher Weise eingeschätzt. Bei einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt ging der Autofahrer davon aus, dass er noch fahrtauglich sei. Bei einer vorsätzlichen Alkoholfahrt dagegen war er sich seines Zustandes und seiner Fahruntüchtigkeit bewusst.

Wenden Sie sich an Rechtsanwalt Sven Rosentreter aus Leipzig, um den Vorwurf der Trunkenheit am Steuer gegen Sie individuell bewerten zu lassen und um sich über mögliche Konsequenzen der Alkoholfahrt beraten zu lassen. Er wird mit Ihnen auch mögliche weitere rechtliche Schritte abstimmen.

Nach einer Alkoholfahrt mit Folgen besser sofort zum Verkehrsrechtsanwalt

Rechtsanwalt Sven Rosentreter in Leipzig ist auf Verkehrsrecht spezialisiert. Er berät und vertritt seine Mandanten auch über den örtlichen Bereich Leipzig hinaus. Selbst wenn es im Rahmen einer Trunkenheitsfahrt nicht zu einem Unfall oder zu Ausfallserscheinungen gekommen ist, sollten Sie sich umfassend zu den entsprechenden Folgen und zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten beraten lassen. Die rechtlichen und tatsächlichen Vorgänge im Kontext einer Trunkenheitsfahrt sind komplex. Vielfach kommt es auf Details bei der Ermittlung des Promillewertes und auf andere Sachfragen an. Rechtsanwalt Sven Rosentreter aus Leipzig wird sie gleichermaßen routiniert wie engagiert auch in einem entsprechenden verkehrsrechtlichen Strafverfahren vertreten sowie begleiten. Auch wenn es um die Wiedererlangung Ihres Führerscheins möglicherweise im Zusammenhang mit einer angeordneten MPU geht, ist Rechtsanwalt Sven Rosentreter in Leipzig Ihre erste Adresse.